I.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Zwischen ihnen war ein Verfahren nach der
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 01.06.2006 wurde der Antragsgegner verpflichtet, der Überlassung der früheren Ehewohnung an die Antragstellerin gegenüber dem Vermieter zuzustimmen. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsgegner befristete Beschwerde nach §
In diesem Termin wurde dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. ... beiwilligt.
Mit Schriftsatz vom 09.11.2006 hat Rechtsanwalt Dr. ... beantragt, die Gebühren und Auslagen gemäß § 55 RVG auf insgesamt 993,42 Euro festzusetzen. Dieser Betrag beinhaltet unter anderem eine 1,3 Erledigungsgebühr nach §§ 2, 49 RVG, Nr. 1004, 1002 VV in Höhe von 262,20 Euro.
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