OLG Hamm - Beschluss vom 06.01.2000
6 WF 326/99
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 ; GVG § 184 ;
Fundstellen:
JurBüro 2000, 259

Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2000 - Aktenzeichen 6 WF 326/99

DRsp Nr. 2002/6180

Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens

1. Werden notwendige Unterlagen zum Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst nach Abschluss des Verfahrens vorgelegt, kommt eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in Frage. 2. Die Vorlage von Unterlagen in ausländischer Sprache reicht nicht aus, da die Gerichtssprache deutsch ist.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 ; GVG § 184 ;
Fundstellen
JurBüro 2000, 259