Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens
OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2000 - Aktenzeichen 6 WF 326/99
DRsp Nr. 2002/6180
Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens
1. Werden notwendige Unterlagen zum Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst nach Abschluss des Verfahrens vorgelegt, kommt eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in Frage.2. Die Vorlage von Unterlagen in ausländischer Sprache reicht nicht aus, da die Gerichtssprache deutsch ist.