Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine isolierte Stufenklage auf Zugewinn nach Abschluss des Scheidungsverfahrens
OLG Naumburg, Beschluss vom 03.11.2000 - Aktenzeichen 3 WF 136/00
DRsp Nr. 2002/6212
Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine isolierte Stufenklage auf Zugewinn nach Abschluss des Scheidungsverfahrens
1. Wird eine Folgesache (hier: Zugewinn) nach Abschluss des Scheidungsverfahrens isoliert geltend gemacht, dann kann die für dieses Verfahren beantragte Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mit der Begründung verweigert werden, die Geltendmachung im Verbund wäre einfacher und billiger gewesen.2. Da Verfahren über den Zugewinnausgleich nur auf Antrag Folgesachen werden, darf nur in krassen Ausnahmefällen die Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Prozessführung versagt werden.
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