Die Parteien haben 1995 geheiratet. Für den Beklagten war es die zweite Ehe. Aus der ersten Ehe stammt die Tochter N., geboren am 21.04.1987, für die er auf Grund des Urteils vom 26.07.1995 - 6 UF 22/95 OLG Hamm - Unterhalt in Höhe von monatlich 510,- DM zu zahlen hat (Bl. 199).
Vor der Hochzeit haben die Parteien einen Ehevertrag geschlossen. Nach § 1 Ziffer 2 war die Klägerin berechtigt und verpflichtet, ihre Berufstätigkeit auch nach der Geburt eines Kindes fortzuführen, soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Familie möglich war (Blatt ff. der Ehescheidungsakten 9 F 251/2002 AG Warendorf (künftig: ESA).
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