OLG Hamm - Urteil vom 17.01.2007
11 UF 84/06
Normen:
BGB § 1572 § 1573 Abs. 2 § 1579 Ziff. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1818
FuR 2007, 235
NJW 2007, 1218
OLGReport-Hamm 2007, 594
Vorinstanzen:
AG Schwerte, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 19/03

Zur Berücksichtigung einer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlten Abfindung bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts - Zurechnung fiktiver Einkünfte der Unterhaltsberechtigten?

OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 11 UF 84/06

DRsp Nr. 2007/7175

Zur Berücksichtigung einer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlten Abfindung bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts - Zurechnung fiktiver Einkünfte der Unterhaltsberechtigten?

1. Die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist im Rahmen des Unterhaltsrechts als Einkommen auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und nicht wie sonstiges Vermögen zu behandeln. 2. Dies gilt auch dann, wenn alsbald eine neue Arbeitsstelle mit geringeren Einkünften gefunden wird. Die Abfindung dient nämlich dazu, diese verringerten Einkünfte möglichst lange angemessen aufzustocken, um allen Beteiligten eine gleitende Umstellung auf die veränderten Rahmenbedingungen zu ermöglichen.

Normenkette:

BGB § 1572 § 1573 Abs. 2 § 1579 Ziff. 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind seit dem 14.01.2003 rechtskräftig geschieden. Mit der Klage hat die Klägerin nachehelichen Unterhalt ab Oktober 2003 verlangt. In zweiter Instanz geht es nur noch um die Ansprüche ab Januar 2005. Insoweit liegt Folgendes zu Grunde: