I.
Von der Darstellung der gerichtlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs.2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da gemäß § 26 Nr. 9 EGZPO eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die vor dem 1. Januar 2010 verkündeten Berufungsurteile des Oberlandesgerichts nicht zulässig ist.
II.
Die zulässige Berufung des Antragstellers führt in der Sache in vollem Umfang zum Erfolg.
Der Antragsgegnerin steht gegenüber dem Antragsteller ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB für die Zeit ab rechtskräftiger Scheidung der Ehe der Parteien jedenfalls nicht in einem Umfang zu, der den vom Ehemann anerkannten Betrag in Höhe von monatlich 289,33 EUR übersteigt.
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