I.
Für die Betroffene wurde zunächst mit Beschluss vom 28. August 2003 ein Neffe ihres Ehemannes zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt. Nachdem die bis zu diesem Zeitpunkt mittellose Betroffene von ihrem im Juli 2004 verstorbenen Ehemann ein aus verschiedenen Immobilien und Konten bestehendes Vermögen in einer Größenordnung von ca. 2 Mio EUR geerbt hatte und der ehrenamtliche Betreuer Rückstände bei den Heimkosten auflaufen ließ und trotz Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht Rechnung legte, entließ das Amtsgericht nach Anhörung und Zustimmung der Betroffenen mit Beschluss vom 29. April 2005 den ehrenamtlichen Betreuer und bestellte die jetzige Betreuerin, welche als Rechtsanwältin die Betreuung berufsmäßig führt.
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