OLG Hamm - Urteil vom 09.06.2000
10 UF 235/99
Normen:
BGB § 1577 Abs. 1 § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 102 (LSe)
OLGReport-Hamm 2000, 346

Zur Bedarfsberechnung beim Ehegattenunterhalt

OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2000 - Aktenzeichen 10 UF 235/99

DRsp Nr. 2002/6165

Zur Bedarfsberechnung beim Ehegattenunterhalt

1. Bei der Bedarfsberechnung sind Einkünfte des Unterhaltspflichtigen, die dieser neben einer vollschichtigen Tätigkeit erzielt (hier: Einkünfte als Hobbymusiker), nicht zu berücksichtigen, da es sich um überobligatorische Tätigkeiten handelt. 2. Ist der Unterhaltspflichtige wieder verheiratet, dann ist die Steuerklassenwahl IV - IV in der neuen Ehe beachtlich, wenn auch die neue Ehefrau ein erhebliches Einkommen zu versteuern hat. 3. Die Kilometerpauschale des Pflichtigen, der für seine Fahrten zur Arbeit den Wagen benutzt, ist wenigstens dann von 0,42 DM/km auf 0,35 DM/km zu reduzieren, wenn größere Entfernungen zurückzulegen sind (hier: 76 km am Tag).