I.
Die Parteien haben am ... geheiratet und sind seit ... rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe ist der gemeinsame Sohn M..., geb. am ..., hervorgegangen, der bei der Beklagten lebt.
Im Scheidungsverfahren (5 d F 324/01) haben die Parteien am 7. Juni 2002 folgenden gerichtlich protokollierten Vergleich über den nachehelichen Unterhalt geschlossen:
"1. Der Antragsteller zahlt für M... M..., geb. am ..., ab Rechtskraft der Ehescheidung an dessen Mutter eine Unterhaltsrente von 288,00 EUR, wobei das Kindergeld bereits hälftig verrechnet ist. Der Barunterhaltsbedarf ist der Gruppe 9 der Düsseldorfer Tabelle von 2001 entnommen worden.
2. Der Antragsteller zahlt an die Antragsgegnerin für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung eine Unterhaltsrente von 477,00 EUR.
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