OLG Hamm, Beschluss vom 02.05.2001 - Aktenzeichen 8 WF 27/01
DRsp Nr. 2002/6192
Zum Wohnsitz eines Studenten
1. Ein Student begründet an seinem Studienort keinen neuen Wohnsitz, weil das Studium regelmäßig nur auf eine bestimmte Zeit angelegt ist und es somit von vornherein an dem notwendigen Willen fehlt, an diesem Ort dauerhaft wohnen bleiben zu wollen.2. Ein längerer (hier: voraussichtlich vierjähriger) Aufenthalt an einem ausländischen Studienort (hier: in den USA) begründet dort den gewöhnlichen Aufenthalt, so dass nach Art. 18 Abs. 1EGBGB für Unterhaltsansprüche des studierenden Kindes das ausländische Sachrecht anzuwenden ist.3. Lebt in einem solchen Fall der Unterhaltspflichtige in Österreich, so ist für die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche nach Art. 5 Nr. 2 EuGVÜ wegen des weiterhin in Deutschland bestehenden Wohnsitzes das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk der Wohnsitz liegt.