1.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe teilweise versagenden Beschluss des Amtsgerichts ist als sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO anzusehen und als solche zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Weitergehende Prozesskostenhilfe als durch das Amtsgerichts bereits bewilligt kann dem Kläger nicht gewährt werden. Denn die beabsichtigte Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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