1. Nach dem klaren Wortlaut des § 642ZPO gilt diese Vorschrift für Unterhaltsklagen, die die Ansprüche minderjähriger Kinder betreffen, und nicht etwa für Klagen minderjähriger Kinder. Damit ist auch für Klagen Dritter, auf die der Kindesunterhalt übergegangen ist, etwa nach § 91 Abs. 1BSHG oder § 7 Abs. 1UVG, und auf Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche Dritter im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt § 642ZPO anwendbar.2. Der Umstand, dass nach Einreichung der Klage (hier: am 07.07.00) das klagende Kind volljährig wird (hier: am 23.08.00), berührt die ausschließliche Zuständigkeit des Wohnsitzamtsgerichts nach § 642ZPO nicht mehr.