OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.05.2005
5 UF 81/04
Normen:
VAHRG § 3a Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 401 F 1434/03

Zum Schutz des Versorgungsträgers bei Leistungserbringung über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.05.2005 - Aktenzeichen 5 UF 81/04

DRsp Nr. 2005/11011

Zum Schutz des Versorgungsträgers bei Leistungserbringung über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

»Nach § 3 a Abs. 7 VAHRG ist der Versorgungsträger, der vor Kenntnis der rechtskräftigen Entscheidung über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Leistungen erbringt, vor doppelter Inanspruchnahme geschützt. Der Zeitpunkt, ab dem die Antragstellerin Leistungen aus dem verlängerten schuldrechtlichen Ausgleich verlangen kann, wird aber nicht verändert. Gegebenenfalls sind die Leistungen des Versorgungsträgers in Höhe des dem Berechtigten zustehenden Anteils Leistungen an einen Nichtberechtigten, die ihm gegenüber wirksam erbracht sind. Die Antragstellerin muss diese Leistungen von der weiter Beteiligten gegebenenfalls im Wege eines Bereicherungsausgleichs zurückfordern (§§ 812 ff. BGB).«

Normenkette:

VAHRG § 3a Abs. 7 ;

Entscheidungsgründe: