I.
Der Kläger hat an seinen Sohn Markus, den Beklagten, auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Hamm vom 13.12.1999 monatlichen Unterhalt von 421,00 DM = 215,25 EURO zu zahlen.
Markus hat nach Beendigung der allgemeinbildenden Schule bis zum 31.01.2003 die Berufsgrundschule im Bereich Elektrotechnik besucht und danach bis Ende Juli beim K...werk einen berufsvorbereitenden Lehrgang als Maler oder Schreiner absolviert. Seine anschließenden Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz sind erfolglos geblieben. In einer Beratung durch das Arbeitsamt Hamm am 06.08.2003 ist ihm ein weiterer berufsvorbereitender Lehrgang in Aussicht gestellt worden, sofern er Eigenaktivität in Form von Bewerbungen nachweise (Bl. 15). Diese Voraussetzungen hat er erfüllt und nimmt ab dem 01.10.2003 an einer weiteren berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme beim K...werk teil (Bl. 44).
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