Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung den Antrag des Vaters, den Umgang zwischen ihm und seinem Kind durch einstweilige Anordnung zu regeln, zurückgewiesen, weil es angesichts des mittlerweile eingeleiteten betreuten Umganges die Aufrechterhaltung der notwendigen Kontakte zwischen Vater und Kind als gesichert ansieht und andererseits vor dem Ergebnis einer bereits eingeleiteten Begutachtung zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Umgangs keine hinreichende Entscheidungsgrundlage gegeben sieht.
Hiergegen richtet sich die als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Beschwerde des Vaters, mit der er erstrebt, den Umgang zwischen ihm und seinem Kind durch einstweilige Anordnung für zwei Tage zu jeweils 3 Stunden wöchentlich zu regeln.
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