AG St. Ingbert, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 13/10
Zulässigkeit und Grenzen der Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfügungsverfahren nach dem GewSchG
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 6 UF 38/10
DRsp Nr. 2010/19382
Zulässigkeit und Grenzen der Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfügungsverfahren nach dem GewSchG
1. Im Wege einstweiliger Anordnung erlassene Gewaltschutzanordnungen müssen wegen des Hauptsachevorwegnahmeverbots und des Verhältnismäßigkeitsprinzips grundsätzlich befristet werden, zumal die vorläufigen Schutzmaßnahmen aus Gründen des gebotenen effektiven Opferschutzes in ihrer persönlichen, örtlichen und gegenständlichen Reichweite meist den in einer deckungsgleichen Hauptsache zu erlassenden zumindest sehr nahe -, wenn nicht gleich kommen, weshalb das Übermaßverbot zumeist nur noch im Wege der Befristung der vorläufigen Maßnahmen überhaupt Wirkkraft entfalten kann.2. Bei der Bestimmung der Frist ist zu berücksichtigen, ob der Täter schon wiederholt die Rechtsgüter des Opfers verletzt oder dieses über einen längeren Zeitraum unzumutbar belästigt hat. In diesen Fällen kann eine längere Dauer der Schutzmaßnahmen angeordnet werden als bei einer einmaligen Rechtsgutsverletzung, deren Schwere ebenfalls eine längere Dauer der Verbote rechtfertigen kann.
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