Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Burg vom 28.06.2012 (Az.: 5 F 605/11) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziffer 1. wie folgt ergänzt wird:
"Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen."
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Beschwerdewert beträgt 3.000,-€.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Mit dem von der Kindesmutter angefochtenen Beschluss vom 28.06.2012 (Bl. 84 ff. d.A.) hat das Amtsgericht Burg dem Antrag des Kindesvaters entsprochen und ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden aus der mittlerweile geschiedenen Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder W. und S., welche seit der Trennung in seinem Haushalt leben, übertragen. Es begründet seine Entscheidung mit fehlendem Grundkonsens, der Kontinuität der Betreuung und das eine Geschwistertrennung auf Grund des von W. Geäußerten, bei der Kindesmutter leben zu wollen, nicht in Betracht komme.
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