OLG Frankfurt/Main, vom 24.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 WF 197/03
AG Frankfurt/Main, vom 29.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 7407/02
Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde zum Bundesgerichtshof in einem Sorgerechtsverfahren
BGH, Beschluß vom 20.06.2007 - Aktenzeichen XII ZB 220/04
DRsp Nr. 2007/14611
Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde zum Bundesgerichtshof in einem Sorgerechtsverfahren
»a) Weist das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde, mit der sich der in einem Sorgerechtsverfahren bestellte Verfahrenspfleger gegen den eine Erstattung seiner Aufwendungen ablehnenden Beschluss des Familiengerichts wendet, zurück, so ist hiergegen ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof auch dann nicht eröffnet, wenn das Oberlandesgericht eine weitere Beschwerde zugelassen hat.b) Zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers und zur Erstattung der Kosten für eine von diesem in Anspruch genommene Beratung durch einen Psychologen ("Supervisor").«