Die Beschwerde gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Amtsgerichts Ahlen vom 11. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
I.
Die Antragstellerin ist Deutsche, der Antragsgegner Brasilianer. Sie haben in Brasilien geheiratet. Nach in Deutschland erfolgter Ehescheidung begehrt die Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für eine Stufenklage auf Auskunft und Zahlung eines Zugewinnausgleichs.
Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung zurückgewiesen, für den Güterstand der Parteien gelte gem. Artikel 15 EGBGB brasilianisches Recht, das keinen Zugewinnausgleich kenne. Die Klage sei deshalb ohne Aussicht auf Erfolg.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, bleibt sachlich aber ohne Erfolg.
1.
Die Antragstellerin zieht nicht in Zweifel, daß sich die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe mit dem Antragsgegner gem. Artikel 15 EGBGB nach brasilianischem Recht richten und daß das brasilianische Recht keinen Zugewinnausgleich kennt.
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