I.
Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die beiden Söhne Cxxxxxxxx, geboren am xx. xxx 1997, und Nxxx, geboren am xx. xxxxxxx 2000, hervorgegangen. Mit der Trennung der Parteien im Januar 2003, anlässlich derer die Mutter mit den Kindern zunächst zu ihren Eltern innerhalb desselben Dorfes zog, haben die Kinder überwiegend bei der Mutter gewohnt. Nachdem der Vater die Kinder zunächst täglich dort abgeholt und in den Kindergarten gebracht hatte, wurde ab Mai 2003 folgende Regelung praktiziert: Der Vater hatte beide Kinder jede zweite Woche montags bis freitags von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr zum Umgang bei sich, in den jeweils dazwischen liegenden Wochen brachte er sie täglich früh zum Kindergarten. An jedem zweiten Wochenende waren die Kinder beim Vater aufhältig.
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