Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 4. März 2009 -
Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen.
2.Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
3.Der Antrag des Beklagten des Ausgangsverfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
I.
Der Beschwerdeführer, das im Januar 1999 geborene Kind L.-F., wendet sich, vertreten durch das Jugendamt als Beistand, gegen die Zurückweisung seiner Vaterschaftsfeststellungsklage.
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