1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 19. April 2010 - 39 F 394/09 EAUK VKH1 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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