Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung im Endbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht -Weiden i. d. OPf. vom 23.1.2013 (berichtigt durch Beschluss des Amtsgerichts Weiden vom 19.2.2013) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von den Kosten des Verfahrens (1. Instanz) der Antragsteller 92 % und die Antragsgegnerin 8 % zu tragen hat.
2.Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.350 Euro festgesetzt.
I.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|