Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 27.03.2013 gegen den Senatsbeschluss vom 25.02.2013 wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Der Senat hält an dem Senatsbeschluss vom 25.02.2013 fest, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Dagegen sprechen nicht die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Gegenvorstellung.
1.
Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass auch nach der Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich diese gem. § 137 Abs. 5 S. 1 FamFG eine Folgesache blieb. Zutreffend ist auch, dass die Gebühren (Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren) nach dem Gesamtstreitwert des Verbundes abgerechnet werden. Denn gem. § 44 Abs. 1 FamGKG gelten die Scheidungssache und die Folgesachen als ein Verfahren.
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