I. Die Beschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 329,53 € festgesetzt.
1. Die Antragstellerin hat die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das betroffene Kind auf sich beantragt.
Nach Rücknahme ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Familiengericht der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 58 FamFG statthaft.
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