OLG Celle, vom 23.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 W 101/06
LG Lüneburg, vom 21.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 74/06
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung
BGH, Beschluß vom 14.03.2007 - Aktenzeichen XII ZB 201/06
DRsp Nr. 2007/8956
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung
»1. Der Betroffene kann die gerichtliche Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen, jedenfalls dann mit der Beschwerde (§§ 19, 20FGG) angreifen, wenn die Anordnung objektiv willkürlich, d.h. in so krassem Maße rechtsfehlerhaft ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von Artt. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1GG nicht mehr verständlich erscheint; § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG ist in solchen krassen Ausnahmefällen nicht anwendbar.2. Ein solcher krasser Ausnahmefall liegt grundsätzlich vor, wenn das Vormundschaftsgericht die psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vorher persönlich gehört oder sonstige Feststellungen, die die Annahme der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen rechtfertigen könnten, getroffen zu haben.«