Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 20. Februar 2013 - 131 F 2917/13 - abgeändert:
Zur Sicherung der Vollstreckung wegen einer Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von Euro 278.343,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15. November 2011 wird der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen des Antragsgegners und Schuldners angeordnet.
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