Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde wird auf den Senat übertragen.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwerte vom 5. November 2012 abgeändert und der Antragstellerin ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G aus T bewilligt.
I.
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Die vier aus der Ehe hervorgegangenen Kinder zwischen 3 und 9 Jahren leben im Haushalt der Antragstellerin; der Antragsgegner pflegt Umgang mit den Kindern.
Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner rufe sie an einzelnen Tagen mehrfach und bis zu knapp 100mal tagsüber und nachts an, zuletzt in der Nacht vom 15.9. auf den 16.9.2012. Er betitele sie als "Schlampe", "Hure". Er werfe ihr vor, sie gehe auf den Strich und die jüngsten Kinder seien nicht von ihm. Durch die Anrufe sei ihre Lebensführung eklatant eingeschränkt.
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