1. Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig - Zweigstelle Wadern - vom 19. März 2010 - 9 F 80/10 EASO - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
2. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
3. Den Antragsgegnern wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
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