Auf die Beschwerde der A wird der am 17.06.2015 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund im Ausspruch zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers und der Antragsgegnerin bei der A abgeändert.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der A (Mitgliedsnr. ###1) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 638,34 € monatlich nach Maßgabe der Satzung der A vom 29.09.2001 in der Fassung vom 30.11.2013, bezogen auf den 31.03.2011, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A (Mitgliedsnr. ###2) zu Gunsten des Antragsteller ein Anrecht i.H.v. 204,96 € monatlich nach Maßgabe der Satzung der A vom 29.09.2001 in der Fassung vom 30.11.2013, bezogen auf den 31.03.2011, übertragen.
Die Beschwerde der B gegen den am 17.06.2015 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Dortmund wird als unzulässig verworfen.
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