Die Beschwerde wird verworfen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
3.Der Beschwerdewert wird auf 1.000,-- € festgesetzt.
4.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Beschluss vom 22.10.2015 die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Dabei hat es die beiderseitigen West-Anrechte der Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung intern geteilt, das Ost-Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung aber gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Zur Begründung wird (allein) ausgeführt, das Anrecht mit einem Kapitalwert von 1.606,46 € überschreite nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG.
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