Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung des Antrages, ihn im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beizuordnen.
Zuvor hatte das Amtsgericht dem vom Beschwerdeführer vertretenen Antragsteller bereits mit Beschluss vom 10.04.2012 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und einen anderen Wahlanwalt beigeordnet.
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