I.
Die Parteien haben am .... geheiratet und sind seit ... rechtskräftig geschieden. Rechtshängigkeit der Scheidungsklage ist am 10. August 2005 eingetreten.
Die Parteien lebten seit 1. August 2004 getrennt voneienander. Damals zog die Klägerin aus der im Miteigentum der Parteien stehenden Eigentumswohnung E... in L... aus; der Beklagte blieb in der Ehewohnung zurück und trug seit dem Zeitpunkt der Trennung die Hausverbindlichkeiten allein.
Die Parteien erwarben die Eigentumswohnung Ende des Jahres .... Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss der Beklagte zwei Lebensversicherungen mit den Endnummern ... und ... bei der G... ab, mit denen nach Ablauf der Versicherungszeit das Darlehen bei der G... getilgt werden wird. Die Lebensversicherungen sind an die Darlehensgeberin verpfändet.
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