Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die von ihm beabsichtigte Abänderungsklage wendet, führt nicht zum Erfolg. Auch bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Beurteilung hat das Abänderungsbegehren des Antragstellers keine Erfolgsaussicht, § 114 ZPO.
1. Unterhaltszeitraum vom 01.09. bis zum 20.12.2006
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