Zu den Voraussetzungen der Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB
OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2001 - Aktenzeichen 6 UF 143/00
DRsp Nr. 2002/6200
Zu den Voraussetzungen der Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB
1. Auch wenn im Rahmen des § 1587c Nr. 1 BGB Umstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden dürfen, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben, kann gleichwohl ein schweres eheliches Fehlverhalten, auch wenn es keine wirtschaftliche Relevanz hat, im Rahmen des § 1587c Nr. 1 BGB Beachtung finden, denn der Gesetzgeber hat lediglich die Wiedereinführung des Verschuldensprinzips über § 1587c Nr. 1 BGB verhindern wollen.2. Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1587cBGB, die der Inanspruchnahme des ausgleichspflichtigen Ehegatten (hier: der Ehefrau in Höhe von 185,53 DM) in unerträglicher Weise widerspricht, liegt vor, wenndie Vermögensverhältnisse der Parteien durch ein erhebliches Ungleichgewicht zu Ungunsten des Ausgleichspflichtigen gekennzeichnet sind (hier: Der Ausgleichsberechtigte verfügt über ererbtes Grundvermögen, das nur zum Teil dem Zugewinn unterfällt),der Ausgleichspflichtige aus einer zugunsten des Ausgleichsberechtigten übernommenen Bürgschaft in Anspruch genommen wird (hier: über 38.000 DM, die in monatlichen Raten von 200 DM gezahlt werden), ohne dass der Ausgleichsberechtigte den Ausgleichspflichtigen von der Inanspruchnahme freistellt,
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.