Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin kann in Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Dezember 1995 gemäß § 323 Abs. 1 und 3 ZPO die Zahlung eines erhöhten Elementarunterhaltes ab dem 1. Februar 2000 in Höhe von 1.779,00 DM verlangen. Hinsichtlich des weitergehenden Klagebegehrens ist die Berufung zurückzuweisen.
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