I. Die Klägerin und der Beklagte sind seit Dezember 2001 geschiedene Eheleute. Aus der Ehe sind die am 05.02.1986 geborene Tochter A und die am 03.06.1988 geborene Tochter B hervorgegangen. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nachehelichen Unterhalt.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 190 bis 194 d. A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme insgesamt abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe die ihr an sich zustehenden Unterhaltsansprüche verwirkt. Sie sei 1999 aus der Ehe ausgebrochen, womit sie die Trennung der Parteien ausgelöst habe. Im Übrigen sei seit der Scheidung bis zur ersten Aufforderung zur Auskunft sowie zur Zahlung von Unterhalt so viel Zeit verstrichen, dass der Beklagte nicht mehr mit Unterhaltsforderungen habe rechnen müssen.
Die Klägerin beanstandet mit ihrer Berufung unvollständige Tatsachenfeststellung und Rechtsverletzungen.
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