I.
Für die vermögenslose Betroffene besteht seit 03.07.1995 eine Betreuung für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge und Schriftverkehr mit Behörden, Banken und Versicherungen. Zum Betreuer ist ein Rechtsanwalt bestellt. Dieser beantragte mit Schriftsatz vom 15.12.2000 seine Entlassung, da die Entwicklung hinsichtlich der Vergütung von Berufsbetreuern absehbar dahin gehe, dass die Betreuung vermögensloser Personen im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar sei. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag am 07.02.2001 ab. Die Beschwerde des Betreuers hiergegen hat das Landgericht mit Beschluss vom 06.04.2001 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die weitere Beschwerde des Betreuers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Es hat in der Sache Erfolg.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung, unter Einbeziehung der Ausführungen des Amtsgerichts, wie folgt begründet:
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