OLG Hamm - Beschluss vom 18.10.2023
9 UF 166/22
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 1571;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 08.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 107 F 343/22

Wirksamkeit eines notariellen Ehevertrages i.R.e. Ehescheidungsverbundverfahrens; Nichtigkeit des notariellen Ehevertrags wegen Verstoßes gegen die guten Sitten

OLG Hamm, Beschluss vom 18.10.2023 - Aktenzeichen 9 UF 166/22

DRsp Nr. 2024/8101

Wirksamkeit eines notariellen Ehevertrages i.R.e. Ehescheidungsverbundverfahrens; Nichtigkeit des notariellen Ehevertrags wegen Verstoßes gegen die guten Sitten

1. Da Eheverträge regelmäßig im Vorfeld einer beabsichtigten Ehe geschlossen werden und erst bei Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft einer Wirksamkeitskontrolle durch die Familiengerichte unterzogen werden, liegt es in der Natur der Sache, dass ihre rechtliche Beurteilung zeitversetzt erfolgt und einen zwischenzeitlichen Wandel der Rechtsprechung zu berücksichtigen hat. Einschränkungen für die Anwendung der seit 2001 entwickelten Grundsätze auf soganannte "Altverträge" kommen danach nicht in Betracht. 2. Selbst wenn ehevertragliche Einzelregelungen zu Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Teil-Zwischenfeststellungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 08.11.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.