OLG Koblenz, Beschluss vom 29.10.2003 - Aktenzeichen 9 UF 420/03
DRsp Nr. 2004/19790
Wirksamkeit eines Ehevertrages
1. Von einer Übervorteilung eines Ehegatten beim Abschluss eines Ehevertrages mit dem Verzicht auf Ansprüche auf Versorgungsausgleich kann nicht ausgegangen werden, wenn dieser beim Abschluss des Vertrages - im Gegensatz zu dem anderen Ehegatten - anwaltlich vertreten war.2. Der Rückgang des Nettoeinkommens ist ein Umstand, der allein im Risikobereich einer Partei liegt und nicht zur nachträglichen Unwirksamkeit des Ehevertrages führen kann.