I.
Die verwitwete Erblasserin ist 1984 verstorben. Aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die Beteiligte zu 1 (Elfriede S.) und der vorverstorbene S. Die Beteiligte zu 2 (Karin S.) ist die Tochter der Beteiligten zu 1. Der Beteiligte zu 3 ist ein Sohn des vorverstorbenen S.
Am 17.11.1977 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament, das in Ziffer II folgende Bestimmung enthält:
"Ich setze hiermit meine Tochter (Beteiligte zu 1) zu meiner Erbin ein.
Meine Tochter ist jedoch nur Vorerbin. Nacherbin ist ihre Tochter (Beteiligte zu 2) ersatzweise deren Abkömmlinge nach der gesetzlichen Erbfolge.
Die Nacherbfolge tritt ein mit dem Ableben der Vorerbin. Von den Beschränkungen der Nacherbfolge ist die Vorerbin nicht befreit."
In einem notariellen Nachtrag vom 16.3.1982 zum Testament vom 17.11.1977 verfügte die Erblasserin bezüglich Ziffer II folgende Änderung:
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