Die sofortige Beschwerde des Standesamtes Melle gegen den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 29.03.2010 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.000, € festgesetzt.
I. Das Kind C... B... wurde am ...2006 geboren, beurkundet beim Standesamt M... Nr. .... Zu diesem Zeitpunkt war seine Mutter noch mit dem Beschwerdegegner verheiratet. Ihre Ehe wurde auf den am 25.04.2006 beim Amtsgericht Osnabrück eingereichten Antrag am 22.03.2007 geschieden. Das Scheidungsurteil ist seit dem 19.05.2007 rechtskräftig.
Der leibliche Vater des Kindes ist A... R... (vormals B...). Er erkannte am 15.06.2006 beim Standesamt M... die Vaterschaft an. Am gleichen Tag stimmte die Mutter dem Anerkenntnis zu. Die formgemäße Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung durch den Beschwerdegegner erfolgte am 16.07.2009 beim Standesamt H....
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