Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 13.12.2012 wird der am 17.10.2012 verkündete Teil-Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merseburg, Az. 19 F 244/08, abgeändert und der Antrag der Antragsgegnerin auf Auskunftserteilung abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000 Euro.
I.
Beschwerdegegenstand ist eine Teilentscheidung zur Folgesache Güterrecht in einem Verbundverfahren.
Die Antragsgegnerin begehrt mit dem unter dem 08.07.2008 eingeleiteten Scheidungsverfahren neben dem Versorgungsausgleich auch den Zugewinnausgleich im Stufenverfahren aufgrund ihres Antrages vom 02.12.2011.
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute, wobei der Trennungszeitpunkt zwischen ihnen streitig ist. Sie haben am 09. Oktober 1976 vor dem Standesbeamten in Q. die Ehe geschlossen.
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