Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre auf die Zahlung eines Zugewinnausgleichs gerichtete Klage wendet, hat in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit für die Bewilligung von PKH überspannt. Der Klägerin ist im Umfang des Tenors dieses Beschlusses PKH für die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu gewähren.
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