1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Dezember 2009 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Hildesheim vom 6. November 2009 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
3. Beschwerdewert: bis 600 €
I.
Die Beklagten begehren im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Kläger den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr.
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