I.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstrekkung aus dem Vergleich der Parteien über den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Beklagten, hilfsweise erstrebt er die entsprechende Abänderung des Vergleichs gemäß § 323 ZPO. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage nach dem Hauptantrag insoweit stattgegeben, als die Vollstreckung einen Betrag von 100,00 EUR übersteigt. Das Urteil ist dem Kläger am 18. August 2006 zugestellt worden.
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