Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der befristeten Beschwerde ist zulässig und begründet (§ 233, 234 ZPO).
1. Die Antragsgegnerin hat den Antrag auf Wiedereinsetzung mit dem Schriftsatz vom 24. Juli 2007 rechtzeitig gemäß § 234 Abs. 1, 2 ZPO gestellt. Die Wiedereinsetzungsfrist begann mit Zugang des gerichtlichen Schreibens vom 19. Juli 2007, mit dem sie über die Fristversäumnis informiert wurde, zu laufen.
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