1. Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der eingelegten Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 5. Oktober 2012 - 9 F 367/10UE - wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 5. Oktober 2012 -
3. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 6.276 EUR festgesetzt.
4. Dem Antragsgegner wird die von ihm für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
I.
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