Der Antrag des Antragsgegners, ihm gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
II.Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
III.Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
IV.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
V.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
500,00 EUR
festgesetzt.
Der Antragsgegner wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen die Festsetzung einer Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, zum Zwecke der Durchsetzung einer im vorausgegangenen Verfahren 2 F 235/11 ergangenen Umgangsregelung.
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