1. Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Mannheim vom 23.03.2010 (4 F 6/10) wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Mannheim vom 23.03.2010 (4 F 6/10) wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 1.000 € festgesetzt.
I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Anordnung von Maßnahmen nach § 1 GewSchG durch Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 23.03.2010.
Die Antragstellerin hat am 15.01.2010 den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner nach §1 GewSchG beantragt.
Beide Parteien sind im Verfahren anwaltlich vertreten.
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